1. FC Nürnberg Fanclub
F
rankenpower Kochertal

 

 

Vereinssatzung des

1. FC Nürnberg FanCLUB
FrankenPower Kochertal

 

  

 

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1.  Satzungsänderung
beschlossen in der Jahreshauptversammlung
am 06. Mai 2010 durch die anwesenden Mitglieder
und betrifft den 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag  (Neufassung gültig ab 01.01.2011)

1)  Ein Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr im Voraus erhoben

     a) für Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr) in Höhe von  21.-- €

     b) für Kinder (bis zum 18.Lebensjahr) in Höhe von  10.-- €

     c) Für Familien (2 Erwachsene und Kinder bis 18 Jahren) in Höhe von 36.-- €

     d) Für Arbeitslose-auf Antrag- und Schwerbehinderte mit  Nachweis (SchwBG ab      50%)  sowie Jugendliche ohne  eigenes Einkommen in Höhe von 10.-- €

 2) bleibt unverändert

 3) Bei Eintritt in den Verein wird  im ersten Kalenderjahr je Monat 1/12 des Jahresbeitrags berechnet ( z.Zt. 1,75 € //0,85 € // 3.-- €)
 Ziffern 4 bis 7 bleiben unverändert.

§ 6 Vorstand

Ziffer 1 bleibt unverändert

2) Der Vorstand umfasst

     a) bis d) unverändert

     e) Beisitzer und Jugendbeauftragter

     f) Internetbeauftragter; Dieses Amt kann in Personalunion mit einem anderen Vorstandsamt ausgeübt werden.
    Der Vorstand wird dadurch nicht erweitert.

     Ziffern 3 bis 11 bleiben unverändert.

 Braunsbach, 06. Mai 2010

 gez. K.P. Fink                                                          gez. Th.Diemer
1. Vorsitzender                                                        Schriftführer 

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen: „FanCLUB FrankenPower Kochertal““

2) Er hat seinen Sitz in 74542 Braunsbach und ist der Fanbetreuung (OFCN) des 1.FC Nürnberg angeschlossen

3)  a) Das Vereinslokal ist der „ Gasthof zum Löwen“ Fam. Phillipp in 74542 Braunsbach, Marktplatz 4

      b) Die Postanschrift ist immer die des jeweiligen 1. Vorsitzenden

     c) Die Email-Adresse: info @ frankenpower-kochertal.de

     d) Die Homepage: www.FrankenPower-Kochertal.de

4) Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

5) Bei allen geschlechtsspezifischen Bezeichnung gilt die maskuline wie feminine Form gleichermassen: Das AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wird angewendet.

 
§ 2 Zweck des Vereins

 1) Der Zweck des Vereins ist es, unseren 1. FC Nürnberg im Stadion bei Heim- und/oder Auswärtsspielen zu unterstützten.

2) Mit dem Fanverband, dem Verbindungsglied zwischen 1.FC Nürnberg und den einzelnen Fan- clubs zusammen zu arbeiten.

3) Die Geselligkeit und Kameradschaft in unserem Fanclub und mit anderen Fanclubs zu pflegen.

4) Für den 1.FCN in der Region möglichst viele neue Fans, auch unter den jungen Menschen zu ge- winnen und durch vielfältige Aktionen die „Fangemeinde“ zu vergrößern.

5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral. Er distanziert sich ausdrücklich von rechts- bzw. linksextremen Aktivitäten und lehnt Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung ab.

6) Grundlage für die Vereinstätigkeit ist die „Offizielle Vereinbarung für Fan-Clubs des 1.FC Nürnberg, die dieser Satzung beim Original als Anlage beigefügt ist und auf Wunsch jederzeit eingesehen werden kann.

 
§ 3 Mitgliedschaft im Verein

A Mitgliedschaft

1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

2) Bei nicht volljährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

B Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme im Verein muss schriftlich durch Beitrittserklärung (Anhang) beim Vorstand bean- traqt werden

2) Die Aufnahme kann durch einfache Mehrheit bei mindestens 7 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern während einer Mitgliederversammlung erworben werden.

3) Ein Vorstandsmitglied muss bei dieser Mitgliederversammlung anwesend sein.

4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.

5) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Verlan- gen ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

 

C Beendigung der Mitgliedschaft-

1) Austritt durch Kündigung

     a) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

     b) Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

2) Ausschluss

     a) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch einfache Mehrheit aus dem Verein aus- schließen, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt.

     b) Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

     c) Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann jederzeit auf Beschluss der Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

          1) trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Die Mahnung geht spä- testens 3 Monate nach Beitragsfälligkeit zu.

          2) in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt

          3) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt

          4) mit gewalttätigen oder rechts- bzw. linksextremen Aktivitäten in Erscheinung tritt

     d) Tod eines Mitgliedes

     e) Auflösung des Verein

3) Allgemeine Bestimmungen

     a) Alle Gegenstände die Vereinseigentum sind müssen beim Ausscheiden in ordnungsgemäßen Zustand zurück gegeben werden.

     b) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattungen eines bereits geleisteten Jahresbeitrages.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 1) Ein Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr im Voraus erhoben

     a) für Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr) in Höhe von 30.--€

     b) für Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) in Höhe von 15.--€

     c) für Familien ( 2 Erwachsene und Kinder bis 18.Jahre) in Höhe von 50.--€

     d) Arbeitslose auf Antrag in Höhe von 15.--€

2) Der Jahresbeitrag ist vorab für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Das Mitglied erteilt dafür eine Einzugsermächtigung an den Verein.

3) Der Beitrag wird bis 31. Januar des Jahres eingezogen. Bei Eintritt in den Verein wird im ersten Kalenderjahr je Monat 1/12 des Jahresbeitrags berechnet (z.Zt. 2,50/1,25/4,00 €).

4) Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Bezahlung des Beitrages jegliche Mitgliedsrechte.

5) Eine Änderung der Beitragshöhe kann nur durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung geändert werden.

6) Ein freiwilliger höherer Mitgliedsbeitrag kann jederzeit entrichtet werden.

7) Im Gründungsjahr 2009 ist für alle eintretenden Mitglieder als „Startkapital“ ein voller Mitglieds- beitrag fällig.

 

§ 5 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 6 Vorstand

 1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen die erwachsene Mitglieder des Vereins sein müssen.

2) Der Vorstand umfasst:

     a) den/die Vorsitzenden/Vorsitzende

     b) den/die stellv. Vorsitzenden/Vorsitzenden

     c) den/die Kassierer/Kassiererin

     d) den/die Schriftführer/-in

     e) ein/eine Beisitzer/-in

3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.

6) Der restliche Vorstand - Amtszeit 1 Jahr- wird nur auf Antrag geheim gewählt.

7) Der Vorstand bleibt im Amt bis der neugewählte Vorstand satzungsgemäß im Amt ist.

8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmit- glied bestellen. Die Bestellung muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorge legt werden. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist dazu notwendig.

9) Bei Nichtbestätigung der Bestellung durch die Mitgliederversammlung muss für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl für die zu besetzende Position durchgeführt werden.

10) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

11) Die Jahreshauptversammlung bestellt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer die min- destens einmal im Jahr die Kassenführung genau prüfen und diesen Bericht der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung vortragen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

1) Die Mitgliederversammlungen finden in Form von „Stammtischtreffen“ statt. Der Sitzungstermine werden von mal zu mal festgelegt. Mindestens einmal im Quartal. Wenn möglich werden die Termine über die Tagespresse bekannt gegeben und/oder per Email.

2) Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich schriftlich (Briefpost, Email, Zeitung) im 2.. Quartal des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Vorstand lädt ein.

3) Stimmberechtigt ist jedes erwachsene Mitglied das mindestens drei Monate dem Verein angehört. und keinen Beitragsrückstand hat.

4) Schriftliche Abstimmung bei Abwesenheit ist zulässig.

5) Anträge an die Jahreshauptversammlung, so weit sie Satzungsänderungen betreffen, müssen schriftlich 3 Wochen vor dem Termin beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

 1) Jede Mitgliederversammlung (Stammtisch) ist im Rahmen der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Es muss mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Bei solchen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, falls in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

2) Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit, wenn nicht anderes in der Satzung vorgesehen ist (z.B. Beitragshöhe).

3) Alle in Mitgliederversammlungen oder der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse müssen im Beschlusswortlaut und dem Abstimmungsergebnis protokolliert werden.

4) Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

5) Versammlungsleiter und Schriftführer müssen das Protokoll unterschreiben.

6) Es kann auf Verlangen von den Mitgliedern eingesehen werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer extra für diesen Zweck, mit einer Frist von vier Wochen, schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer 2/3 Mehrheit aller schriftlich abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in der Auflösungsversammlung von allen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit benannt werden wird.

 

§ 10 Haftung

 1) Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.

 2) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

 3) Gäste bei Vereinsveranstaltungen haften ebenfalls für sich selbst.

 4) Bei Minderjährigen liegt die Haftung bei der/den Erziehungsberechtigten.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlng des Vereins am 17. September 2009 von den anwesenden Mitgliedern (lt. Liste im Anhang) beschlossen und tritt mit der Wahl eines Vorstandes in Kraft.

 

Braunsbach, 17. September 2009